Allgemeine Einkaufsbedingungen der Verseidag-Indutex GmbH
1. Allgemeines
a) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Bestellungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderer oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen von Produkten und Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend: „Vertragsgegenstand“) annehmen oder diese bezahlen.
b) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
a) Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
b) Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags. Ziffer 2.1, Satz 2 bleibt unberührt.
c) Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
d) Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
e) Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unter Angabe unserer Bestellnummer, verbindlicher Preise und Liefertermine schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. Lieferungen
a) Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
b) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Vertragsgegenstandes bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für die Verladung rechtzeitig bereitzustellen.
c) Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen, so trägt er vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs.
d) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialbesorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an einer termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat uns der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
e) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
f) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.
g) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind – vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises – die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4. Schutzrechte Dritter
Der Auftragsnehmer stellt sicher, dass wir durch die vertragsmäßige Nutzung bzw. die Verarbeitung oder den Verkauf seiner Lieferungen und/oder Leistungen Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Wir werden den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.
5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen sowie andere für uns nicht vorhersehbare und zu beeinflussende Umstände) berechtigen uns unbeschadet unserer sonstigen Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Umstände von erheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
6. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Rechnungen sind nach vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung in doppelter Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten. Sie dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren die von uns verwendete Bestellnummer anzugeben. Rechnungen sind unverzüglich, spätestens zum 05.01. des folgenden Jahres zu übersenden. Wir behalten uns vor, unvollständige Rechnungen zurückzugeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich.
7. Preisstellung und Gefahrübergang
Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise „frei Haus“ verzollt (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000), einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht erhalten. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung hat der Auftragnehmer Verpackungsmaterial am Empfangsort kostenlos zurückzunehmen. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Abnahme durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den auftragsgemäß zu liefern ist.
8. Aufrechnung/Abtretung
Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen Forderungen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
9. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Begleichung der Rechnungen innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Frist läuft mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme. Die Fristregelung gilt auch, wenn gesonderte Zahlungsbedingungen mit dem Auftragnehmer vereinbart wurden. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Wir sind SLVS-Verzichtskunde. Berechnete Beiträge werden gekürzt.
10. Mängelansprüche und Rückgriff
a) Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme.
b) Zur Annahme von Lieferungen sind wir nur verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
c) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu.
d) Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
e) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Auftragnehmer außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich der Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
f) Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Auftragnehmer unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
g) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
h) Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
i) Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen haben, weil diese gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben.
j) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
k) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11. Produkthaftung und Rückruf
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in der Erfüllung von Verträgen mit dem Auftragnehmer Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Unsere Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
13. Datenschutz
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer von ihm benötigt werden, zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.
14. Referenzen/Werbung
Der Auftragnehmer ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Auch Fotografien von unseren Betriebsstätten oder von unseren Produkten sowie die Nutzung und/oder Veröffentlichung jeglicher Art ist ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt.
15. Produkt- und Umweltvorschriften
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit Annahme unserer Bestellung alle einschlägigen Produkt- und Umweltvorschriften, die innerhalb des EU-Binnenmarktes Anwendung finden, in ihrer jeweils aktuellen Version einzuhalten. Im Hinblick auf den Vertragsgegenstand gilt dies insbesondere für die folgenden Gesetze und Verordnungen: Chemikaliengesetz mit Rechtsverordnungen, Wasserhaushaltsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung sowie Gefahrgutverordnungen.
b) Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere, dass die von ihm gelieferte Ware keine Stoffe der zum Zeitpunkt der Produktion maßgeblichen REACH-Kandidatenliste zur Aufnahme in Annex XIV in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent enthält. Die REACHKandidatenliste ist unter http://www.echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/ candidate_list_table_en.asp abrufbar. Sollte die Ware die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, stellt dies einen Mangel dar und wir können daher deren Annahme verweigern und unsere weiteren Ansprüche nach Ziffer 10 dieser Bedingungen geltend machen.
c) Um die Erfordernisse nach dieser Ziffer 15 nachweisen zu können, hat der Auftragnehmer durch unabhängige, international anerkannte Labore (z.B. IST, VERITAS, IFTH, SGS, TÜV) alle 6 Monate Qualitätssicherungstests durchführen zu lassen. Diese Testergebnisse sind sicher aufzubewahren. Auf unser Anfordern hin hat der Auftragnehmer uns diese Testergebnisse innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.“
d) Sofern für den bestellten Vertragsgegenstand beziehungsweise für die bestellte Dienstleistung Stoffe zur Verwendung kommen, für die EG-Sicherheitsdatenblätter existieren oder vorgeschrieben sind, sind uns diese vom Auftragnehmer unaufgefordert in aktueller Fassung zuzusenden.
16. Unterlagen und Geheimhaltung
a) Alle durch uns zugänglich gemachten Informationen geschäftlicher oder technischer Art (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten, Rezepturen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse und Erfahrungen) sind, vom Auftragnehmer, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise einbezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen die Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind die von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an den Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns die Informationen von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten Dritter.
b) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Rezepturen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 18. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht
18. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder einer weiteren mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen oder der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
b) Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz der VerseidagIndutex GmbH in D-47803 Krefeld. Wir sind berechtigt, den Auftragnehmer nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
c) Wir behalten uns das Recht vor, Geschäfte über Kreditversicherungen abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Auftragnehmers zu übermitteln.
d) Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten für alle unsere Bestellungen die Begriffsbestimmungen der Incoterms 2000, einschließlich aller etwaigen Nachträge.
e) Für unsere vertraglichen Beziehungen mit Auftragnehmern gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).